Wie in anderen Städten Europas entstanden auch in Bern Zünfte, die hier oft Gesellschaften genannt werden. Ihre Gründungszeit liegt im Dunkeln. Fassbar werden sie erstmals im Spätmittelalter. Im Gegensatz etwa zu Zürich und Basel wurde den Gesellschaften in Bern schon früh eine politische Aktivität untersagt. In der Folge hatten diese den Charakter handwerklich-gewerblicher und geselliger Körperschaften. Immerhin hatten die so genannten Vennerzünfte, zu denen die Gesellschaften der Pfister, Schmiede, Metzger und Gerber zählten, eine indirekte Verknüpfung mit dem politischen System: Aus ihnen wurden die vier Venner, hohe Militär- und Finanzbeamte, erkoren. Die Inhaber des Venneramtes stiegen in der Folge häufig zum Schultheissen («Präsident» der Republik Bern) auf. Zusammen mit der adeligen Gesellschaft zum Narren und Distelzwang überragten diese die restlichen Zünfte immer mehr an Bedeutung und bildeten die Spitze einer sich seit dem 15. Jahrhundert ausformenden Zunfthierarchie.
Seit 1534 ist das Burgerrecht nachweisbar mit dem Gesellschaftsrecht verbunden, was dazu führte, dass die Zünfte zunehmend als unterste Verwaltungseinheiten der Stadt betrachtet und allmählich mit einer Reihe von Verwaltungsaufgaben im militärischen, finanziellen und polizeilichen Bereich betraut wurden. Daneben blieben sie bis zum Ende des Alten Bern stets auch noch beaufsichtigende und regelnde Vereinigungen des Handwerks.
1536 wurde ihnen das Vormundschaftswesen übertragen und bis 1676 auch die Armenfürsorge für ihre Angehörigen. Diese beiden Pflichten sollten sich zur wichtigsten Aufgabe der Gesellschaften entwickeln und liessen diese zu Heimatgemeinden werden. Für die Integration der Burger in ihr Gemeinwesen war der gesellige Aspekt, den die Zunft bot, sehr wichtig. Im Zunfthaus, das stets auch Wirtshaus war, fanden neben den geschäftlichen Verhandlungen auch Umtrünke und Festessen statt, an denen es vor allem bis ins 17. Jahrhundert hoch herging. Die Zunft begleitete ihre Stubengenossen durch das ganze Leben, bis hin zur Beerdigung, da das Bahrtuch mit dem Zunftwappen den Sarg bedeckte.
Den Fall des Alten Bern überlebten die bernischen Zünfte. Doch während sie in der Mediations- und Restaurationszeit, das heisst in den Jahren 1803–1831, auf städtischer Ebene für kurze Zeit eine politische Rolle spielten, gingen sie gegen Ende der 1820er-Jahre aller Verwaltungsaufgaben verlustig – mit Ausnahme des Fürsorge- und Vormundschaftswesen für ihre Mitglieder. Dieses besitzen sie noch heute, weshalb die bernischen Gesellschaften – im Gegensatz zu allen anderen Zünften unseres Landes – Körperschaften des öffentlichen Rechts geblieben sind.
Die Zugehörigkeit zu einer bernischen Gesellschaft, von denen es noch 13 gibt, ist erblich. Neu in das Gesellschaftsrecht kann nur aufgenommen werden, wer vorher das bernische Burgerrecht erworben hat. Dennoch sind die Zünfte nicht der Burgergemeinde Bern unterstellt; sie sind nicht Abteilungen, sondern Teile der Burgergemeinde Bern. Dies zeigt sich auch darin, dass die Zünfte und Gesellschaften wie andere Gemeinden unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters stehen.
Organisatorisch sind die Gesellschaften den bernischen Gemeinden gleichgestellt, wobei die Versammlung der Stimmberechtigten jedoch «Grosses Bott» heisst. Der Gemeinderat besitzt je nach Gesellschaft den Titel «Gesellschaftsrat», «Waisenkommission», «Zunftrat», «Vorgesetztenbott» oder «Vorgesetztenkollegium», und die Zunftbeamtungen tragen historische Namen (Obmann, Säckelmeister, Almosner etc.).
Neben dem Fürsorgewesen befassen sich die Gesellschaften heute vor allem mit der Erteilung des Gesellschaftsrechts sowie mit der Verwaltung des eigenen Vermögens. Dieses besteht jeweils aus einem steuerfreien Fürsorgefonds, dem Armengut, und einem steuerpflichtigen Privatvermögen, Stubengut genannt.
Das Stubengut ermöglicht den Gesellschaften den Unterhalt ihrer Zunfthäuser sowie das gesellige Leben. Dieses pflegt mit Kinderfesten und anderen Anlässen integrierende Traditionen, die zum Teil allerdings weniger alt sind, als man gemeinhin annimmt. |